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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TRI WATT GmbH

§ 1 Grundsätzliches

Für alle Aufträge zwischen der TRI WATT GmbH (im folgenden Verkäuferin genannt) und Kaufleuten sowie Nichtkaufleuten (im folgenden Käufer genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sowie die jeweils gültige Ausgabe der VOB – Verdingungsordnung für Bauleistungen – als gesetzliche Grundlage vereinbart.
Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt, Nebenabreden zu diesem Vertrag zu treffen.


§ 2 Preisstellung

Alle Angebotspreise sind freibleibend.
Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung.
Die Zusendung unserer Preislisten, Kataloge, Prospekte Datenblätter usw. verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Für mündlich erteilte Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr.
Abbildungen, angegebene Maße und Gewichte in unseren Katalogen und Prospekten sind immer nur als annähernd zu betrachten. Unwesentliche Änderungen und Abweichungen insbesondere solche, die eine Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen, bleiben ohne vorherige Mitteilung vorbehalten. Ebenso die Verwendung anderer Werkstoffe. Bei Irrtümern in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Angeboten, Auftragszetteln, Rechnungen und sonstigen Erklärungen sind wir berechtigt, Richtigstellung und gegebenenfalls Nachbelastung und/oder Gutschrift ohne vorherige Benachrichtigung vorzunehmen.


§ 3 Zeit, Art und Weise der Lieferung

Das zur Montage erforderliche Zubehör wird in ausreichender Menge mitgeliefert. Überzähliges Material ist Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt nicht bei Lieferungen, die aufgrund einer Stücklistenbestellung oder eines Stücklisten Angebotes erfolgen.
Kostenlose Nachlieferung von Zubehörmaterial erfolgt nur bei Einhaltung der Montageanweisungen und/oder bei Material-Abweichungen (Anzahl oder/und Qualität).
Abstimmung mit der Verkäuferin genehmigt.
Der Käufer hat die Ware mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor Lieferung abzurufen.
Die Übereinstimmung der gelieferten Teile mit dem Lieferschein ist bei Anlieferung zu prüfen. Nachträgliche Beanstandungen bezüglich der Vollständigkeit werden von der Verkäuferin nicht anerkannt. Technisch bedingte Änderungen im Lieferumfang bleiben vorbehalten, soweit diese den Wert der verkauften Anlage nicht min dern und für den Käufer mit keinerlei Nachteil verbunden sind.
Die Lieferungen erfolgen baldmöglichst. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Höhere Gewalt und insbesondere Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, sowie unverschuldete Unmöglichkeiten bei uns oder bei unseren Lieferanten, insbesondere Verkehr- und Betriebstörungen, Arbeitskämpfe oder Werkstoffmangel berechtigen uns, Lieferungen hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.


§ 4 Gewährleistung

Bei mangelhafter Lieferung wird die Verkäuferin nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, Dritte mit der Nachbesserung zu beauftragen.
Schlagen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen fehl, so ist der Käufer zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt. Ein Anspruch auf Ersatz der sonstigen Schäden steht dem Käufer außer im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht zu. Ansprüche des Käufers nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben unberührt.
Der Käufer hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
Soweit nicht in diesen Vertragsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch solche wegen § 241 Abs. 2 BGB (positive Vertragsverletzung) und § 311 Abs.2 Nr. 1 BGB (Verschulden bei Vertragsabschluss) ausgeschlossen. Weiter wird für den Ertrag und für die Planung von Anlagen keine Haftung übernommen.
Die Garantiebedingungen der jeweiligen Artikel können jederzeit bei der Verkäuferin eingefordert werden.
Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von uns für Handelsware nicht, d.h. es gilt die Garantie des Herstellers bzw. Vorlieferanten.
Wir haften nicht für Garantieansprüche, wenn Hersteller oder Lieferant nicht mehr belangbar sind.


§ 5 Zahlungsweise

Unsere Rechnungen sind zahlbar zu der auf unseren Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen.
Der Kaufpreis ist gemäß Auftragsbestätigung ohne Abzug zur Zahlung an die Verkäuferin oder deren Mitarbeiter mit schriftlicher Inkassovollmacht zu leisten.
Abweichungen von der unter (1) und (2) des § 5 aufgeführten Zahlungsbedingungen sind nur dann vereinbart, wenn diese auf der Auftragsbestätigung von der Verkäuferin bestätigt wurden.
Nicht pünktliche und in vereinbarter Höhe geleistete Zahlungen können ab Zeitpunkt der Fälligkeit mit einem banküblichen Kontokorrentzinssatz von 11 % p. a. plus einer Bearbeitungsgebühr von 10,- Euro nachträglich in Rechnung gestellt werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens (weil z. B. kein Skonto ausgenutzt werden konnte oder höhere Finanzierungskosten als 11% p. a. angefallen sind, ist möglich.
Sollten auf der Rechnung andere Sätze ausgewiesen sein, sind diese gültig.
Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder kann die Lieferung aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, unter Befreiung von unserer Lieferverpflichtung eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen.


§ 6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Verkäuferin.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Produktes wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und/oder verbunden und/oder vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt für trennbare und untrennbare Umbildung, Verarbeitung und Vermischung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.


§ 7 Sonstiges

Der abgeschlossene Kaufvertrag ist für den Käufer verbindlich, bedarf jedoch der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin.
Die Verkäuferin behält sich vor, Aufträge ganz oder teilweise an Partnerfirmen weiterzugeben. Vertragspartner bleibt in jedem Fall die Verkäuferin.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.
Erfüllungsort ist Gerabronn.
Sofern der Käufer Vollkaufmann ist gilt als Gerichtsstand Langenburg als vereinbart.
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 26.07.2011

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